Zu Beginn der Photovoltaik-Ära war die durch das EEG (Erneuerbare Energien Gesetz) garantierte Einspeisvergütung so hoch, dass Erzeugungsanlagen ausschließlich als “Volleinspeiseanlagen” betrieben wurden. Das heißt, die gesamte erzeugte Enerige wurde in das öffentliche Netz eingespeist.
Mittlerweile sind neue Anlagen so günstig geworden und auch die Einspeisevergütung so stark gesunken, dass die Eigennutzung der Energie immer attraktiver wird.
Eine Vergrößerung der Photovoltaikanlage scheitert nun aber häufig aber daran, dass die vom Netzbetreiber genehmigte Anschlussleistung mit der bestehenden Anlage bereits voll ausgeschöpft ist.
Die im November 2018 veröffentlichte VDE-AR-N 4105 ermöglicht nun aber unter dem Punkt “PAV,E-Überwachung (Einspeisebegrenzung)”, mit dem Netzbetreiber zu vereinbaren, dass die installierte Erzeugungsleistung (Pinst) höher sein darf, als die genehmigte Anschlussleistung (PAV,E).
Maximal darf die installierte (Wechselrichter-) Wirkleistung Pinst das 1,67-fache der vereinbarten Anschlussleistung betragen. Bei den üblichen 30 kW maximaler Einspeiseleistung am Hausanschluss dürfen also maximal 30 kW x 1,67 = 50 kW Wechselrichterleistung verbaut werden.
Die FEMS-App PAV,E Einspeisebegrenzung ermöglicht es, die Voraussetzungen für diese “Überbauung” der Photovoltaikanlage einzuhalten.
Dazu erfolgt eine Messung am Netzanschlusspunkt mit einem der unten aufgeführten 3-Phasen-Sensoren. Die FEMS-App überwacht mit einem 3-Phasen-Sensor (siehe Freigabeliste unten) die Wirkleistung am Netzanschlusspunkt und regelt gegebenenfalls die Erzeugungsanlagen über die Photovoltaik-Wechselrichter (siehe Freigabeliste unten) so, dass die mit dem Netzbetreiber vereinbarte Anschlussleistung (PAV,E) eingehalten wird.
Die Regelgeschwindigkeiten, die nach VDE-AR-N 4105 vorgegeben sind, werden dabei durch die Kombination aus FEMS und den hier aufgeführten 3-Phasen-Sensoren und Wechselrichtern eingehalten.
Diese Funktion bestätigen wir auch in der Herstellererklärung: <Downloadlink>